Der Verein Mensch Natur ist gemeinnützig. Wir freuen uns über eine Spende. Gerne können Sie auch Fördermitglied bei uns werden.Vereinskonto: Kreissparkasse Göppingen; Kontonummer: 490 446 18 Bankleitzahl: 610 500 00IBAN: DE18 6105 0000 0049 0446 18 BIC: GOPSDE6G
Böse Falle für Genehmigungsbehörden und KommunenDas politische Ziel des Klimaschutzes mit der staatlich verordneten Privilegierung der Windkraftnutzung zur Stromerzeugung zuerreichen, hält für die Kommunen und Genehmigungsbehörden, aber auch für die Betreiber der Maschinen verhängnisvolle Fallenbereit. Ewald Nägele, Mitglied im Schwäbischen Heimatbund, Mitstreiter in der Bürgerinitiative Stauferland und Ausschussmitgliedim Verein Mensch Natur hat bereits 2012 in einem Bericht in der "Schwäbischen Heimat" und als Sonderveröffentlichung desSchwäbischen Heimatbundes auf die Fallstricke und Konsequenzen für die Kommunen bei der Öffnung des Landes- planungsgesetzes zur Windkraftnutzung hingewiesen.Die Sonderveröffentlichung "Stromerzeugung durch Windkraftanlagen - wie ändert sich die Landschaft? Versuch einer Bestands- aufnahme" aus der Schwäbischen Heimat 2012/3 kann hier heruntergeladen werden.Bei der Genehmigung der Anlagen sind die übergeordneten Bestimmungen der Natur- und Artenschutzschutzgesetze, aber auchdie der Vorsorgegebote einzuhalten. Es fehlen jedoch wesentliche Voraussetzungen, die zur Abwägung der Belange und zurweitergehenden Beurteilung für den Betrieb von Windkraftanlagen notwendig sind. Somit können die GenehmigungsbehördenWindkraftwerke eigentlich nicht genehmigen. Die Genehmigungspraxis findet auf einer Basis statt, die nicht rechtsgültigabgesichert ist. Naturschutzrechtliche DatenlageFür die Beurteilung der artenschutzrechtlichen Gegebenheiten in einem Gebiet, in dem Windkraftanlagen erstellt werden sollen,fehlen den Behörden meist die Grunddaten, um die Entwicklung der Arten im Bestand beurteilen zu können. Hier muss im Prinzipein vorgeschaltetes naturschutzrechtliches Gutachten vorhanden sein, das die Entwicklung über die vergangenen Jahre imBestand bewerten kann und die Überprüfung der beigebrachten Gutachten der Antragsteller erlaubt.Zudem wäre nach dem Erstellen der Maschinen ein begleitendes Monitoring notwendig, um bei einer Verschlechterung derDatenlage entsprechend handeln zu können. Dieses Monitoring muss sich über sämtliche Jahreszeiten erstrecken und auchnachts durchgeführt werden, um Veränderungen auch für nachtaktive Arten zu erfassen. Hierzu sollte letztendlich auch der Entzugder Betriebsgenehmigung von Anlagen in Betracht gezogen werden.Immissionsschutzrechtliche DatenlageFür die immissionsschutzrechtliche Datenlage lässt sich feststellen, dass auch hier den Genehmigungsbehörden die Grundlagenzur Beurteilung des Bestandes für die Lärmbelastung fehlen. Dies gilt insbesondere für die Auswirkungen des nicht hörbarenInfraschalls. Da hierbei selbst beim Umweltbundesamt Unklarheit besteht über die Bewertung der Auswirkungen derphysikalischen Ereignisse an Windkraftanlagen, zeigt die "Machbarkeitsstudie Infraschall". Man beachte die Seiten 56 und 57.Die Wirkung einer Langzeitexposition der im Umkreis lebenden Personen ist zudem noch nicht grundlegend erforscht. NeuesteErkenntnisse beschreiben negative Auswirkungen auf den Tierbestand landwirtschaftlicher Betriebe.Deshalb ist es den Behörden auch nicht möglich die Gutachten zur Schallprognose im Sinne einer Vorsorgeverpflichtung für dieBevölkerung richtig zu beurteilen. Auch besteht für die Genehmigungsbehörde die Pflicht zur Überprüfung des immissionsschutzrechtlichen Gutachtens. Dies setztjedoch ein Monitoring voraus, das sich über sämtliche Tageszeiten und Wetterereignisse und das angrenzende Gebiet erstreckt.Auch hierbei muss bei Nichterfüllung der Prognosen der Entzug der Betriebsgenehmigung oder zumindest eine Einschränkungdes Betriebs der Maschinen ins Auge gefasst werden.Datenlage zur Abwägung der BelangeDie Abwägung der öffentlichen Belange ist in keiner Weise rechtssicher definiert und eine rechtssichere Bewertung kann deshalbnicht stattfinden. Es werden die unterschiedlichsten Argumente vorgebracht, um der Windkraftnutzung Raum zu schaffen. Hiermischt sich Ideologie mit politischen Zielvorgaben und wirtschaftlichem Agieren. Eine Abwägung ist letztendlich persönlicherWillkür unterworfen.Meist ist ein kausaler Zusammenhang bei den Genehmigungsverfahren zu beobachten: Für die Betreiber und Projektierer alsAntragssteller ist die Ertragsprognose maßgebend. Diese wird zur Argumentation in der Abwägung der öffentlichen Belangeherangezogen und von den Genehmigungsbehörden übernommen, ohne jedoch die Datenlage anhand eigener Daten überprüfenzu können.Die Berechnungen der Ertragsprognose beruhen auf die hochgerechnete Datenlage einer vergleichenden Windmessung oder,wenn diese nicht verfügbar ist, auf den Daten des Windatlanten. Für den entsprechenden Standort der Windkraftwerke existierenbei der Genehmigungsbehörde jedoch keine Daten, um die Prognose abzuprüfen. Die Entscheidung beruht auf Daten, die derAntragssteller vorlegt.Die Behörde kann somit nur prüfen, ob die Daten nach den Richtlinien der Berechnung den formalen Ansprüchen genügt, abernicht deren Wertigkeit bezüglich einer Abwägung der öffentlichen Belange.In letzter Konsequenz müsste bei der Erstellung von Windkraftwerken deren Ertrag fortlaufend überprüft werden. Sollte sich diezur Genehmigung eingereichte Ertragsrechnung nicht bestätigen, wäre die Genehmigungsbehörde gezwungen, die getroffeneAbwägung neu zu bewerten. Dies könnte die Konsequenz beinhalten, die Betriebsgenehmigung zu entziehen und die Maschinenabbauen zu lassen.Das Verwaltungsgericht Hessen hat bereits ein Urteil gefällt, das die Kommunalaufsicht berechtigt, die Offenlegung derBetriebsdaten von Betreiber zu verlangen.
Die Bundesinitiative VERNUNFTKRAFT hat hierzu weitere Recherchen angestellt:Am 21. Januar 2015 weisen die Staatsrechtler Professor Elicker und Andreas Langenbahn auf notorische Fehler in derkommunalen Genehmigungspraxis für Windkraftanlagen hin. Am Beispiel der Gemeinde Ottweiler-Saar zeigen die JuristenThemenfelder auf, an denen aufmerksame Bürger gezielt ansetzen können. Ein klassischer Fehler kommunaler Planer sei die einseitige Vorfestlegung: “Schon im Vorfeld der Änderung von Flächennutzungsplänen wurden und werden von den Kommunen häufig konkrete Verträgemit einzelnen Geschäftemachern abgeschlossen (…). Das hat zur Folge, dass der spätere Abwägungsvorgang im Stadtrat untereiner verbotenen einseitigen Vorfestlegung leidet, da der Stadtrat nicht mehr unvoreingenommen entscheiden konnte. (…) Diesmacht die gesamte Planung nichtig durch den Abwägungsfehler der sog. “subjektiven Abwägungssperre“.”Auch die Pflicht zur planerischen Konfliktbewältigung werde regelmäßig verletzt. Diese beinhaltet die sachgerechte Ermittlung derzum Windkraftplanungen in Konflikt stehenden Belange wie Natur- und Artenschutz, Gesundheit und Eigentum.