Unzählige Änderungen von bestehenden Gesetzen, wie dem Bundesbaugesetz (BauGB) oder dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), aber auch neue Gesetzgebungen, wie das Wind-an-Land-Beschleunigungsgesetz (WindBG) sollen die Energiewende beschleunigen und den Windindustrieausbau leichter ermöglichen. Hierzu gehört auch der § 2 des Erneuerbaren-Energie-Gesetzes (EEG). Er regelt die besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien und besagt, dass der Windkraftausbau ein vorrangiger Belang sein soll und damit öffentlicher Sicherheits- und Gesundheitsinteressen dient.
§ 2 Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien:
„Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.“
Im Verbund mit den Zielvorgaben eines Flächenziels für die Erneuerbaren ist allerdings ein Konflikt mit den Raumordnungsgesetzen, dem kommunalen Planungsrecht und dem Artikel 20a des Grundgesetzes zu befürchten. Dies haben wir schon in unseren Stellungnahmen an den Regionalverband Stuttgart, in der Kommentierung des Umweltberichts und in unserer Stellungnahme zum Umweltbericht aufgeführt. Diese kann man im Beitrag „Stellungnahmen zu den Windkraftplanungen“ nachlesen.
So stellen wir in der Stellungnahme zum Umweltbericht auf Seite 8 folgende Frage:
„Wie erklärt sich der Unterschied der Behandlung von Tieren und Menschen zum Gleichbehandlungsgrundsatz aus §20a des GG und dem §1 Naturschutzgesetz, in dem beschrieben wird, dass sowohl für den Menschen als auch für die Tiere gleichermaßen Vorsorge und Schutz zu treffen ist:
Art 20a : Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung.
§ 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass
1. die biologische Vielfalt,
2. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
3. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz)“
Auch im Abschnitt 1 „Anlass, Rahmenbedingungen und Ziel der Regionalplanteilfortschreibung“ der Stellungnahme betonen wir rechtliche Grundsatzfragen:
„Selbst bei einem Notstand müssen die Grundsätze des Rechtstaates eingehalten werden, und zwar für alle Mitglieder. Es kann nicht sein, dass einige Bürger davon profitieren, die anderen für die Umsetzung der Flächenziele genötigt werden. Dies ist eine rechtlich unhaltbare Situation. Im allgemeinen Rechtsverständnis müssen sich untergeordnete Gesetzeswerke an die Vorgaben der übergeordneten Inhalte des GG und des BNatSG orientieren. Diese neuere Gesetzgebung durch KlimaG BW und WindBG ist mit der Privilegierung von Anlagen zur Stromerzeugung in den Naturräumen, bei den bekannten überregionalen Auswirkungen ist nicht konsistent zum GG und dem BNatSG.
Zwar wird in der „Arbeitshilfe zum Vollzug des Wind-an-Land-Gesetzes“ vom 03. Juli 2023 der Ministerkonferenz für Raumordnung darauf hingewiesen, dass die Grundlage des § 2 EEG das Grundgesetz mit Art. 20a darstellt und die öffentlichen und privaten Belange ergebnisneutral abgewogen werden müssen [auf Seite 12], dennoch verstößt die aktuelle Gesetzgebung zum WindBG und zum § 49 im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) gegen übergeordnetes geltendes Recht und sogar EU-Unionsrecht, wie das „Rechtsgutachten zum Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG)“ vom 22. März 2023 von der Anwaltskanzlei Caemmerer Lenz feststellt.
Es hat damit den Anschein, dass hier zugunsten eines von den Regierenden selbst definierten höheren Ziels eine Ermächtigung über die Rechte seiner Bürger stattfindet.“
Damit wird deutlich, dass sich die Planungsträger und Genehmigungsbehörden in der Abwägung nicht vom Gesetzestext des § 2 EEG leiten lassen dürfen. Allerdings fordert der Wortlaut dieses Paragraphen eine Haltung der Öffentlichkeit und der Behörden zum überragenden öffentlichen Interesse der Erneuerbaren.
"Dieses Vorgehen der Legislative in der Gesetzgebung widerspricht den Grundlagen eines Rechtsstaates, der auch in Notlagen die Instrumente des Bürgerrechts und der staatlichen Organe nicht aushebeln darf. Der Staatsrechtler Dr. Ulrich Vosgerau, Privatdozent für Öffentliches Recht, Völker- und Europarecht sowie Rechtsphilosophie an der Universität Köln, spricht von einer bedenklichen Tendenz, wenn unsere Grundrechte unter einem umfassenden Vorbehalt des „Klimaschutzes“ stehen." - So schreiben wir in unserer Stellungnahme zum Umweltbericht auf Seite 2.
Ein weiteres Gutachten stellt nun die Verfassungsmäßigkeit des Habeckschen Gesetzes in Frage. Der renommierte Rechtswissenschaftler und Staatsrechtler Prof. Dr. Volker Boehme-Neßler von der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg hat im Auftrag von VERNUNFTKRAFT Niedersachsen untersucht, inwieweit die Grundlage des forcierten Ausbaus – § 2 EEG – mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Apollo News berichtete im Beitrag „Gutachten: Staatsrechtler hält Habecks „Windkraft-Turbo“ für verfassungswidrig“ vom 12.02.2026:
„Mit dem sogenannten „Osterpaket“ wollte die damalige Bundesregierung im Jahr 2022 den Ausbau von Wind- und Solaranlagen deutlich beschleunigen. Genehmigungsverfahren sollten schneller werden, rechtliche Hürden geringer. Kernstück dieser Reform ist § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Ein nun vorliegendes Rechtsgutachten kommt zu dem Ergebnis: Diese Vorschrift verstößt gegen das Grundgesetz.“
Mit den Folgen des „Osterpakets“ haben wir uns in unserem Beitrag „Faule Eier im Osterpaket“ befasst. Über die Demontage der Aarhus-Konvention für Demokratie und Rechtstaatlichkeit haben wir in unserem Beitrag „Die Debatte ist beendet – mit Notstandsverordnungen regieren„ berichtet.
So entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen im November 2024 (Az. 10 A 2281/23), dass erneuerbare Energien als „vorrangiger Belang“ im Sinne des § 2 EEG in der Abwägung einzustellen sind. Damit können andere Interessen nur noch ausnahmsweise überwiegen.
Es werden somit Planungsentscheidungen in der Abwägung der Schutzgüter vorweggenommen. Damit, so der Staatsrechtler, ist das Ergebnis per Gesetz vordefiniert und eine echte, freie Abwägung im Sinne der Verfassung kann nicht mehr stattfinden.
Eine Kurzfassung des Gutachtens finden Sie auf der Seite von VERNUNFTKRAFT.
